Satzung

Vereinssatzung Förderverein IGS Friesland-Süd

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: “Förderverein der IGS Friesland-Süd” und hat seinen Sitz in 26340 Zetel, Kronshausen 6. Im weiteren Text wird der Verein kurz Förderverein genannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz “ eingetragener Verein “ ( e.V.).

§ 2 Zweck des Vereins
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er unterstützt die pädagogische Arbeit der Schule. Der Satzungszweck wird durch die Anschaffung von Materialien für die innere und äußere Gestaltung der Schule zum Wohle der Schülerinnen und Schüler, sowie der Unterstützung von Schulveranstaltungen in finanzieller und materieller Art verwirklicht.

Der Förderverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur Satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

    • 1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    • 2. Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und Firmen, natürliche und juristische Personen werden.
    • 2a Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserkärung gerichtet an den Vorstand.
      Der Vorstand nimmt die Beitrittserklärung an.
    • 3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben
    • 4. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Jahres fällig.
    • 4a Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt 10,00 €
    • 5. Die Mitgliedschaft wird beendet
    • a.) durch Austritt, nach schriftlicher Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres
    • b.) durch Tod
    • c.) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann.
    • 6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Die Einziehung offener Beiträge bleibt vorbehalten.

    § 4 Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

    § 5 Mitgliederversammlung

    • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie beschliesst insbesondere
      über:
      – Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
      – die Entlastung des Vorstandes
      – die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      – die Auflösung des Vereins
    • 2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von 8 Tagen schriftlich
      ein.
    • 3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
      Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
      Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch grundsätzlich durch
      Handzeichen, bei Widerspruch schriftlich durch Stimmzettel.
    • 4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
      Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
    • 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Fördervereins
      dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
      gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach,
      können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
    • 6. Die Mitgliederversammlung kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand
      oder auch einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes entheben.

    § 6 Vorstand des Vereins

    • 1. Der Vorstand besteht aus:
      dem 1. Vorsitzenden,
      dem 2. Vorsitzenden,
      dem Kassenwart
      dem 1. Schriftführer.1 Stellvertreter und 2 Beisitzer.
    • 2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt
      einzeln auf die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen
      Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für
      seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
    • 3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
      Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart, die jeder einzeln vertretungsberechtigt sind.
    • 4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    § 7 Satzungsänderung, Auflösung und Zweckänderung

    • 1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
    • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die IGS Friesland-Süd, bzw. den Schulträger, der die Mittel zugunsten der IGS Friesland-Süd verwaltet. Das Vermögen ist ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

    Zetel, 16.06.2016


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